Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von RIBO-Industriesauger GmbH
1. Unseren Angeboten und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde, sofern nicht eine von uns schriftlich bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Sie sind in der gleichen Weise für Verträge über die Lieferung von Maschinen, Ersatz- und Zubehörteilen sowie für die Durchführung von Reparaturen verbindlich. Einkaufbedingungen des Bestellers, denen hiermit widersprochen wird, sind für uns nicht bindend. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Die Lieferung erfolgt – auch bei frachtfreien Sendungen – auf Gefahr des Empfängers.
3. Die gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer, einschließlich Reparaturkosten, Zinsen uns sonstiger Kosten, und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufenden Rechnungen dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Saldenforderung. Bei durchgeführten Reparaturen bzw. Austauschreparaturen erwerben wir Miteigentum an der reparierten Sache in Höhe der fakturierten Reparaturkosten, und zwar unabhängig vom jeweiligen Zeitwert der Sache. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache im Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist unser Fakturenwert. Wird der Abnehmer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentum im oben genannten Verhältnis eingeräumt wird. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Der Abnehmer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiterveräußert, wird die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware abgetreten. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Abnehmer untersagt. Der Abnehmer ist so lange zur Einziehung unserer Forderung berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat die von ihm für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich zu unterrichten. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe und Rückübertragung bestehender Sicherheiten insoweit, als der Wert der Sicherheiten die zur sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
4. Bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen sind uns Verluste oder Beschädigungen der gelieferten Ware und jeder Wohnungswechsel des aus dem Kaufvertrag Verpflichteten sofort mitzuteilen.
5. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zum Inkasso berechtigt.
6. Wir sind berechtigt, für Verzugszeiten Zinsen in Höhe der üblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite unserer Hausbank zu berechnen. Kommt der Besteller wegen einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Uns weiterhin zustehende Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben hiervon unberührt. Für den Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen ist der jeweilige Restbetrag des Kaufpreises in voller Höhe sofort fällig, wenn der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und dieser rückständige Betrag mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises der gelieferten Ware gleichkommt.
7. Wir übernehmen die Garantie für gelieferte Apparate während eines Jahres ab Lieferdatum und für Zubehör und Austausch-Motoren während eines halben Jahres ab Lieferdatum. Unsere Garantieleistungen beschränken sich nach unserer Wahl auf kostenlose Nachbesserung oder Nachlieferung. Der Abnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn wir eine uns gestellte Nachfrist für die Nachlieferung oder Nachbesserung aufgrund eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig fehlgeschlagen sind. Andere als die vorgenannten Gewährleistungsansprüche – insbesondere auch Schadensersatzansprüche des Abnehmers – sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und damit zwingend gehaftet wird. Etwa auftretende Mängel sind uns binnen 8 Tagen nach Kenntnis zu melden, und das beanstandete Teil ist franko an uns einzusenden. §§ 377, 378 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Garantieleistungen können von uns so lange verweigert werden, wie der Abnehmer nicht einen mit Rücksicht auf Art und Umfang des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat. Garantieleistungen für Mängel oder Schäden sind ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass in unsere Erzeugnisse Fremdteile eingebaut, Änderungen, Eingriffe oder Instandsetzungen von dritter Seite ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden oder das Gerät nicht bestimmungsgemäß benutzt wurde. Die Rechnung gilt als Garantienachweis.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers sind ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung des Abnehmers von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Lieferzeiten werden grundsätzlich eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt jedoch vorbehalten. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und hat uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gewährt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, ist der Abnehmer zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und damit zwingend gehaftet wird.
10. Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Verschuldenshaftung gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein Ausschluss der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen uns dem Grunde nach durchgesetzt werden können und ist eine Beschränkung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, werden die Schäden in der nachgewiesenen Höhe erstattet, sind jedoch in jedem dieser Fälle auf 50 % unseres Nettopreises für die Ware beschränkt, aus deren Lieferung bzw. Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.
11. Betriebsverluste, Zeitverluste, Gewinnverluste oder ähnliche indirekte Verluste, die unsere Produkte verursachen, sind nicht durch unsere Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung gedeckt.
12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Affalterbach. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselprozesse) mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Partnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Marbach a. N.
13. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.